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Anmerkung zum Betrieb unserer Webcam:
Diese Webcam hat den alleinigen Zweck die Aufnahme einer Landschaft/Öffentlicher Platz/Strasse im Internet öffentlich zur Verfügung zu stellen.
Sie dient nicht dem Zweck einer Personenüberwachung.
Sollte doch eine Person auf einem veröffentlichten Bild zu sehen sein so geschieht das nicht vorsätzlich. Dem Betreiber dieser Webseite ist die Gesetzeslage bekannt und er handelt auch in diesem Sinne. Sollten sich Personen durch den Betrieb der Webcam belästigt fühlen, so bittet der Autor der Seite sich mit ihm in Verbindung zu setzen.

Sollten Personen auf der Seite zu sehen sein so handelt der Autor nach folgendem Grundsatz:
Personen als "Beiwerk" Zulässig ist die zustimmungsfreie Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit.
Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein.
Gesetzlich geregelt im § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG

Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein.
Um weitere Informationen zu den rechtliche Grundlagen zu erhalten lesen Sie bitte weiter:
Regel des § 22 KUG
1. Bild
2. Einwilligung
B. Ausnahmen des § 23 KUG
1. Person der Zeitgeschichte
a. Absolute Person der Zeitgeschichte
b. Relative Person der Zeitgeschichte
2. Öffentliche Erscheinung der Person
a. Beiwerk
b. Versammlung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das eine positivrechtliche Grundlage in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hat, ist "Quellrecht" für weitere Schutzrechte des Einzelnen. Eine besondere Erscheinungsform des Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild, das in den §§ 22-23 KUG geschützt wird:
§ 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KUG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Der Bildnisschutz ist kein Urheberrecht, sondern ein Persönlichkeitsrecht, das das Urheberrecht des Bildschöpfers im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Abgebildeten durchbricht. Das Recht am eigenen Bild stellt sich aber als Eingriff in das Urheberrecht dar. Es muß daher so abgegrenzt werden, daß sich sein Schutz auf die Persönlichkeit des Abgebildeten unmittelbar beschränkt und vor allem die kommerzielle Auswertung des Urheberrechts so wenig wie möglich beeinträchtigt. Das Persönlichkeitsrecht des Urhebers darf dadurch jedoch nicht verletzt werden. Die Grenzen des Rechts am eigenen Bild ergeben sich ebenso wie die des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus der Natur des geschützten Rechtsguts und aus einer sorgfältigen Interessenabwägung. Das Interesse von Kunst und Wissenschaft, die Meinungs- und Informationsfreiheit und die Belange des öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssen gegebenenfalls gegeneinander abgewogen werden.
Nach der Regel des § 22 KUG (Teil 1 .II.A) bedarf die Veröffentlichung eines Bildnisses, das heißt einer Abbildung, auf der eine oder mehrere Personen individuell erkennbar dargestellt sind, grundsätzlich der Einwilligung der Abgebildeten, sofern nicht eine der Ausnahmen der § 23 KUG (Teil 1 .II.B) vorliegt.
A. Regel des § 22 KUG
Im Rahmen des § 22 KUG ist ein eingeschränkter Begriff des Bildes vorgesehen (Teil 1 .II.A.1). Um geschützt zu werden, darf der Verletzte der Beeinträchtigung in sein Persönlichkeitsrecht nicht eingewilligt haben (Teil 1 .II.A.2).

1. Bild
Das KUG schützt nicht das gesamte Persönlichkeitsbild, sondern nur das Bildnis einer Person, das heißt die Erkennbarkeit der Person auf einer Abbildung. Infolgedessen wird das Bild durch § 22 KUG definiert, als eine Darstellung von einer Person, die deren äußere Erscheinung erkennbar wiedergibt. Wird das Persönlichkeitsbild durch die Wort- oder Bildberichterstattung verletzt, so löst dies die Abwehrrechte im Rahmen des Ehren- oder allgemeinen Persönlichkeitsschutzes aus. Unter einem Bild ist nicht nur die Fotografische Aufnahme einer Person zu verstehen, sondern auch ihre Abbildung durch Zeitungen, Malerei oder satirische Nachbildung.
Die Erkennbarkeit gilt als zentraler Begriff des Bildnisses. Da dieses Merkmal weit ausgelegt wird, sind stets sämtliche Informationen heranzuziehen, die zu einem Erkennen der abgebildeten Person führen könnten. Dazu gehören neben den besonderen Kennzeichen der Person auch die abgebildete Umgebung, die Namensnennung im Begleittext oder in der Bildunterschrift sowie die anderweitige der Abbildung. Erkennbar im Sinne der Regelung ist nach der Rechtsprechung eine Person selbst dann, wenn Aufnahmen von Doubles verwandt werden. Die Art und Weise der Abbildung ist unerheblich.
Für die Feststellung der Erkennbarkeit sind jedoch alle Identifizierungshilfen geeignet. Dazu müssen nicht unbedingt die Gesichtszüge zu sehen sein. Die Identität der dargestellten Person braucht sich nicht aus dem Bild unmittelbar zu ergeben, sondern es reicht, wenn sie sich aus dem Bild und der Namensangabe in der Bildunterschrift ergibt. Die Abbildung braucht nicht naturgetreu zu sein: Auch eine Karikatur kann nach bestrittener Ansicht ein Bildnis sein. Auch ein veröffentlichtes, täuschend ähnlich nachgestelltes Bild kann eine Persönlichkeitsverletzung sein. Das Bild einer Person liegt auch vor, wenn ein Foto nachgestellt und mit Hilfe von Retuschen und Utensilien der tatsächlichen Person so ähnlich gemacht wurde, daß die Unterschiede zwischen Original und Fälschung verschwindend gering sind; es kommt nicht auf die bei der Herstellung verwendeten Mittel an, denn ein Bildnis ist nicht nur eine fotografische Aufnahme der Person, sondern auch eine Abbildung durch Malerei, Zeichnung oder plastische Nachbildung.
Das Recht am eigenen Bild wird also schon dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlaß zu der Annahme hat, er könnte auf der Abbildung identifiziert werden. Ein Beweis dafür, daß der Betroffene tatsächlich erkannt wurde, ist nicht nötig.
Der Schutzumfang des Rechts am eigenen Bild erstreckt sich auf die veröffentlichte widerrechtliche Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses einer Person (vgl. § 22 KUG). In diesem Rahmen von Veröffentlichung wird das Herstellen von Abbildungen nicht erörtert.

2. Einwilligung
Die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung in die Verbreitung oder Zurschaustellung der Abbildung kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Nach der überwiegenden Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Einwilligung um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung im Sinne der §§ 116 ff. BGB. Für den Begriff der Einwilligung gelten dieselben Grundsätze wie für die Einwilligung zur Veröffentlichung von Informationen, die dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegt und nur im Falle der Einwilligung verbreitet werden dürfen.
"Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, daß die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will [...]."
Hier wird die Ansicht vertreten, daß die Frage der Einwilligung unter dem Teil betreffend die Rechtswidrigkeit behandelt werden soll, weil die Einwilligung rechtfertigend wirkt. Deshalb wird für die Erörterung dieser Frage auf dem Punkt "Teil 2 .II" vorgestellt ist, verwiesen.
B. Ausnahmen des § 23 KUG
Das KUG sieht zwei Tatbestände vor, in denen eine Einwilligung der abgebildeten Person nicht mehr erforderlich wird. Entweder wird die Person als Person der Zeitgeschichte betrachtet (Teil 1 .II.B.1) oder sie ist einfach in der Öffentlichkeit erschienen (Teil 1 .II.B.2) und der erste beste konnte es feststellen. In diesen Fällen geht das Gesetz von der Zulässigkeit der Herstellung und der Veröffentlichung der Abbildung aus.
1. Person der Zeitgeschichte
Der Begriff der Zeitgeschichte ist im weitesten Sinne zu verstehen. Er bezeichnet den Bereich, der zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt ist, und beschränkt sich nicht auf bestimmte Ausschnitte des öffentlichen Lebens, etwa die Politik. Die Vorgänge der Zeitgeschichte müssen nicht notwendig von überregionaler Bedeutung sein, lokale Bedeutung reicht aus. Die Beweislast, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, liegt bei den Publizierenden.
Die Personen der Zeitgeschichte sind nicht nur solche Personen, die dauerhaft und allgemein oder weithin bekannt sind – sogenannte absolute Personen der Zeitgeschichte (Teil 1 .II.B.1.a) –, sondern auch solche, die aus einem vereinzelten, aber die Öffentlichkeit interessierenden Ereignis heraus plötzliche Bekanntheit erlangen – sogenannte relative Personen der Zeitgeschichte (Teil 1 .II.B.1.b).

a. Absolute Person der Zeitgeschichte
Die absolute Person der Zeitgeschichte ist die, die aus der Masse der Mitmenschen aufgrund ihrer Stellung in Staat oder Gesellschaft sowie durch außer- beziehungsweise ungewöhnliches Verhalten herausragen und deswegen dauerhaft im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen (Prominenz). Bildberichte über sie empfindet das Publikum deshalb als bedeutsam und allein um ihrer Person willen der Beachtung wert.
"Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist Maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an eines bildlichen Darstellung zuzubilligen ist [...]. Dazu gehören vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende Politiker [...]."
Veröffentlichungen von Fotos solcher Persönlichkeiten, die die Teilnahme am öffentlichen Leben zeigen, sollten immer zulässig sein. Geschützt bliebe der Intimbereich und der Bereich des Privat- und Familienlebens kraft des besonderen Persönlichkeitsrechts auf Wahrung der Diskretion.
b. Relative Person der Zeitgeschichte
Relative Personen der Zeitgeschichte treten nur in Zusammenhang mit einem bestimmten Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Das öffentliche Interesse an ihrer Abbildung folgt also aus der Beteiligung der Person an dem jeweiligen Ereignis. Diese Stellung wurde insbesondere für Straftäter sowie Anwälten in Zusammenhang mit spektakulären Prozessen angenommen. Als relativen Personen der Zeitgeschichte gelten weiterhin vertraute Begleiter von absoluten Personen der Zeitgeschichte, sofern sie sich mit diesen in der Öffentlichkeit zeigen.
Nicht jedes abweichende oder auffällige Verhalten macht dessen Träger schon zu einer relativen Person der Zeitgeschichte. Nur wenn die Allgemeinheit ein sachliches, das heißt nicht nur auf Neugier und Sensationslust beruhendes Informationsbedürfnis an dem entsprechenden Vorgang hat, ist dieser von zeitgeschichtlichem Interesse. Personen, die ohne eigenes Zutun in einem Vorfall verwickelt sind, an dessen Berichterstattung öffentliches Interesse besteht können im allgemeinen nicht als relative Personen der Zeitgeschichte angesehen werden.
In aller Regel wird bei allen relativen Personen der Zeitgeschichte das Recht zur Verbreitung ihres Bildes zeitlich befristet sein und erlöschen, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit an dem Geschehen erlischt, mit dem sie in Verbindung stehen. Selbst wenn aber dieses Informationsinteresse fortbesteht, kann das Recht zur Bildveröffentlichung auf diejenigen Bilder beschränkt sein, die im sachlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis oder der betreffenden Funktion entstanden sind, während die Verbreitung anderer Lichtbilder derselben Person unzulässig sein kann.

2. Öffentliche Erscheinung der Person
Zwei grundsätzliche Fälle werden von dem Gesetz im Rahmen der öffentlichen Erscheinung der abgebildeten Person geregelt. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sieht den Fall der Person als Beiwerk (Teil 1 .II.B.2.a) vor. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG fügt noch den Fall einer Person hinzu, die in einer Versammlung (Teil 1 .II.B.2.b) abgebildet wird.
a. Beiwerk
Bilder einer Landschaft oder "sonstige Örtlichkeit", auf denen Personen nur als "Beiwerk" erscheinen, dürfen grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden. Maßgeblich für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist der Gesamteindruck, den das Bild vermittelt.
Die Bildveröffentlichung wird erlaubt, wenn die abgebildete Person nicht in ihrer Individualität erkennbar ist, sondern dem übrigen Bildnisinhalt in solchem Maße untergeordnet erscheint, daß die konkrete Person auch weggelassen werden könnte, ohne den Charakter und Aussagegegenstand des Bildes zu ändern.
b. Versammlung
Bilder von Versammlungen, Strassenverkehr, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen dürfen ebenfalls ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden. Versammlungen und Aufzüge sind dadurch gekennzeichnet, daß Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenkommen. In dem Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, der diesen Tatbestand vorsieht, sollen solche Bilder privilegiert werden, bei denen nicht die einzelne Person im Mittelpunkt steht, sondern ein die Öffentlichkeit interessierender Vorgang. Anhaltspunkte dafür, daß dieses auf zufällige Menschenansammlungen nicht zutrifft, sind nicht ersichtlich.
Bildberichte über und damit auch die Aufnahmen von Fotografien von Demonstrationen und Polizeieinsätzen sind daher grundsätzlich zulässig. Das folgt nicht nur aus dem verfassungsrechtlich gesicherten Auftrag der Medien zur Beobachtung und Kontrolle staatlichen Handelns, der gerade dort besondere Bedeutung erlangt, wo dieses in Gewaltanwendung mündet. Das folgt im Prinzip auch aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG.
Wenn die Abbildung einzelne Personen aus der Anonymität der Masse herauslöst, so ist grundsätzlich deren Zustimmung nötig.


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